Satzung

 

Für die

Burhofschützen Scholven 1826 e.V.

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§ 1    Name des Vereins

 

         Der Verein führt den Namen:

         „ Burhofschützen Scholven 1826 e.V. „

Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen - Buer-Scholven und ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen - Buer eingetragen.

 

§ 2    Zweck und Ziele

 

1.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie      eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Förderung des Schießsports und der Jugendpflege, Erhaltung der Tradition soweit die Förderung und Belebung des Gemeinsinns.

2.   Der Verein verhält sich parteipolitisch, konfessionell und staatsbürgerlich neutral. Er verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

3.   Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund und seinen Satzungen und Ordnungen unterworfen.

 

§ 3 Gliederung und Organisation

 

1.  Der Verein besteht aus weiblichen und männlichen Mitgliedern, die sich in folgenden Gliederungen aufteilen:

Jugendliche ( bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres )

Erwachsene ( ab dem 21. Lebensjahr ).

2.  Grundlagen der Gliederung und Organisation der Burhofschützen Scholven sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien.

Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung stehen der Hauptversammlung zu.

Der Vorstand ist beauftragt, für den Ablauf der Organisation erforderliche Ordnung zu erlassen und zu ändern, die der Zustimmung der Monatsversammlung bedürfen.

Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 4 Aufnahme

 

Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins werden. Aufnahmen werden nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand auf Zeit bestätigt. Eine endgültige Entscheidung trifft die Monatsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Dir Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen, unter Beachtung der erlassenen Richtlinien teilzunehmen.

Die Vereinsmitglieder – mit Ausnahme der Jugendlichen – besitzen das uneingeschränkte Stimmrecht, sofern sie mit ihrem Beitrag bis 31.12. des Rechnungsjahres nicht in Verzug geraten sind. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien verpflichtet.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 6    Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

1.       Tod

2.       Austritt aus dem Verein, welcher zum Quartalsende schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, angezeigt werden muss, eine Rücknahme der Kündigung ist nicht zulässig.

3.      Ausschluss aus dem Verein, welche bei Nichtzahlung der rückständigen Beiträge für 1 Jahr, trotz Mahnung durch den Vorstand erfolgen kann.

4.      Mitglieder die vorsätzlich Zwecke des Verein zuwiderhandeln, gegen Sitte und Anstand verstoßen oder ihre bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können vom Ehrenrat, nach Genehmigung  durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 7    Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen den in der Hauptversammlung festgelegten Beitrag im  voraus. Die Beiträge werden per Bankeinzug, bar oder Überweisung für den vom Mitglied gewünschten Zeitraum – vierteljährig - halbjährlich oder jährlich – eingezogen. Die Beiträge sind bei Barzahlung innerhalb des Quartals eines Rechnungsjahres unaufgefordert an den Schatzmeister oder dessen Vertreter gegen Quittung zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 9    Vereinsorgane

 

Organe der Burhofschützen Scholven sind:

1.    Hauptversammlung

2.    Geschäftsführende Vorstand

3.    Gesamtvorstand

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

1.     Der Vorstand ist verpflichtet, jeden 2. Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die 14 Tage vorher durch Anschlag am schwarzen Brett, Bekanntmachung in der Lokalpresse oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder immer beschlussfähig ist. Der Vorstand gibt die vorläufige Tagesordnung bekannt und muss die endgültige Fassung von der Versammlung genehmigen lassen. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Auf eigenen Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder – welcher schriftlich vorliegen muss – ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt bzw. verpflichtet.

2.     Die Jahreshauptversammlung ( JHV ) findet im 1. Quartal des Jahres statt. Die Einladungen zur JHV ist den Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

 

Regelmäßige Gegenstände der JHV sind:

              Bericht des 1. Vorsitzenden

              Bericht des Geschäftsführers

              Bericht des Schatzmeisters

              Bericht des Sportleiters

              Bericht des Jugendleiters

              Bericht des Kompanieführers

              Bericht der Kassenprüfer

              Entlastung des Vorstandes

              Turnusmäßige Wahlen

              Festsetzung der Beiträge

              Genehmigung des Hauhaltplanes

              Beschlussfassung über Anträge

 

Satzungsänderungen können nur von der JHV oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Anträge zur JHV müssen 7 Tage vorher schriftlich in Händen des 1.Vorsitzenden sein.

 

Von jeder Versammlung, die im Verein abgehalten wird, ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 11  Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.     Vorsitzender

2.     Vorsitzender

Schatzmeister

Stellv. Schatzmeister

Geschäftsführer

Sportwart

Stellv. Sportwart

Festausschussvorsitzender

Kompanieführer

Protokollführer

Jugendleiter

Jugendsprecher

 

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

1.     Vorsitzender

2.     Vorsitzender

  Geschäftsführer

  Schatzmeister

 

1.     Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden, die den Verein verpflichten, sind vom 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 26BGB zu unterzeichnen. Jede Verpflichtung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Bei unregelmäßigen Vereinsausgaben, die einen Wert von 1000,00 € überschreiten, muss auch die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung geben.

2.     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der 1.Vorsitzende oder der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Der Vorsitzende beruft, so oft es die Lage erfordert oder 1/3 der Vorstandsmitglieder dieses beantragt, den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Stimmenmehrheit gegeben und die Einladung rechtzeitig – mindestens 24 Std. vorher – ausgesprochen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und gibt den Mitgliedern in jeder Hauptversammlung einen Rechnungsbericht. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vorstandes leisten.

Bankvollmacht ist nur vom Schatzmeister oder 2.Vorsitzenden und dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer gemeinsam auszuüben.

 

§ 12  Wahlen

 

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. In jedem Jahr ist in der JHV die Hälfte des Vorstandes in folgender Reihenfolge zu wählen:

 

1.         a: 1.Vorsitzender

b: Geschäftsführer

c: Schatzmeister

d: Festausschussvorsitzender

e: Sportleiter

 

2.         a: 2.Vorsitzender

b: stellv. Schatzmeister

c: stellv. Sportleiter

d: Kompanieführer

e: Protokollführer

f: Jugendsprecher  ( nur Bestätigung )

 

Ausnahme:  Der Jugendleiter und der Jugendsprecher werden von der Jugend für 3 Jahre gewählt und von der JHV in ihren Ämtern bestätigt.

 

Alle Wahlen sind mittels Stimmzettel schriftlich oder per Handzeichen

Durchgeführt. Über die jeweilige Abstimmungsart entscheidet die Versammlung

Mit einfacher Stimmenmehrheit, durch Handzeichen.

 

§ 13  Kassenprüfung

 

Die Kasse und das Vereinsvermögen wird mindestens durch zwei Mitglieder jährlich geprüft. Die zwei Prüfer werden in der JHV einzeln für 3 Jahre gewählt und dürfen auf keinen Fall dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens 7 Tage vor der JHV zu prüfen und in der JHV darüber zu berichten. Sollten die Kassenprüfer während des Geschäftsjahres Zweifel an der Kassenprüfung haben, sind diese verpflichtet Zwischenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 14 Jugendabteilung

 

Die Jugendabteilung der Burhofschützen Scholven führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Die Jugendabteilung wählt alle 3 Jahre den Jugendleiter und den Jugendsprecher: Beide werden auf der JHV bestätigt. Alles weitere regelt die Jugendordnung.

 

§ 15  Ehrenrat

 

Es wird ein Ehrenrat von 5 Mitgliedern gebildet. Er besteht aus zwei weiblichen und zwei männlichen Mitgliedern, zuzüglich dem jeweiligen Schützenkönig, der den Vorsitz führt. Der Ehrenrat wird von der JHV auf 5 Jahre gewählt. Die gewählten Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Aufgabe des Ehrenrats ist es, Streitigkeiten sowie traditionelle Fragen innerhalb des Vereins zu klären und zu bereinigen.

Die zu wählenden Mitglieder des Ehrenrats müssen das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins und möglichst kein Ehepaare oder andere Lebensgemeinschaften sein.

 

§ 16  Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn nach Regulierung aller Verpflichtungen ein diesbezüglicher Beschluss in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit 75% Mehrheit gefasst wird. Die Einladung zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung muss einen deutlichen Hinweis in der Tagesordnung auf die geplante Auflösung erhalten und den Mitgliedern 30 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden.

 Nach der Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen – nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – einem gemeinnützigem Unternehmen zugeführt Sollten 7 Mitglieder den Verein weiterführen, entfällt die Auflösung.

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die JHV am 25.01.2009 in Kraft.